Schiedswesen

Wann können und wann müssen Sie zum Schiedsamt gehen?

Wann können und wann müssen Sie zum Schiedsamt gehen?

Schiedspersonen sind für bestimmte zivilrechtliche Streitigkeiten und Strafsachen sachlich zuständig.

Sie können grundsätzlich in allen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die nicht in die sachliche Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen, zum Schiedsamt gehen.

Für eine Reihe von zivilrechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren jedoch zwingend vorgeschrieben (obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung). Bei diesen Streitigkeiten ist eine Klage nur dann zulässig, wenn zuvor eine Streitbeilegung bei einer anerkannten Schiedsstelle versucht worden ist. Dies gilt bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen

1.
a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

b) Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

c) Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

d) eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

e) der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

2.
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind,

3.
in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Bei gewissen Strafdelikten, sogenannten Privatklagedelikten, ist ebenfalls zwingend das Schiedsverfahren vorgeschaltet. Solche Privatklagedelikte sind:

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • leichte und fahrlässige Körperverletzung
  • Bedrohung
  • Sachbeschädigung
Wie verläuft ein Verfahren vor dem Schiedsamt?

Wie verläuft ein Verfahren vor dem Schiedsamt?

Vor dem Schiedsamt ergehen weder Urteile noch Beschlüssen. Die Aufgabe der Schiedsperson besteht vielmehr darin, als neutraler Moderator in einem gemeinsamen Gespräch mit den Parteien, der sog. Schlichtungsverhandlung, den zwischen ihnen liegenden Streit zu schlichten und eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Das Ergebnis einer Schlichtungsverhandlung kann der Abschluß eines Vergleichs sein, der dann rechtsverbindlich und 30 Jahre vollstreckbar ist. Bleibt die Streitschlichtung erfolglos, steht Ihnen weiterhin der Weg zu den Amtsgerichten offen.

Was kostet das Schiedsverfahren?

Was kostet das Schiedsverfahren?

Die Gebühren des Schiedsamtes sind gesetzlich geregelt. Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 20 Euro erhoben; kommt ein Vergleich zu Stande, beträgt die Gebühr 30 Euro. In besonders schwierigen Fällen kann die Gebühr auf maximal 50 Euro erhöht werden.

Außerdem können noch Auslagen (z.B. Portokosten) der Schiedsperson hinzukommen.

Wie wird man Schiedsperson?

Wie wird man Schiedsperson?

Die Aufgaben einer ehrenamtlich tätigen Schiedsperson nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner wahr, die regelmäßig zwischen 25 und 75 Jahre alt und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind.

Die Schiedspersonen werden vom Rat der Gemeinde auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und bedürfen der Bestätigung durch den Direktor des Amtsgerichts. Von diesem werden sie auf die Erfüllung ihrer Pflichten, insbesondere zur Verschwiegenheit und Unparteilichkeit, verpflichtet. Die Schiedspersonen unterliegen der Fachaufsicht der Amtsgerichte.

Bei Fragen zum Schiedswesen

Bei Fragen zum Schiedswesen

Falls Sie Fragen zum Schiedswesen allgemein haben, finden Sie weitere Informationen des Justizministeriums NRW unter www.streitschlichtung.nrw.de sowie des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. unter www.schiedsamt.de im Internet.

Welche Schiedsperson ist für Sie in Bornheim zuständig?

Welche Schiedsperson ist für Sie in Bornheim zuständig?

Örtlich zuständig ist die Schiedsperson, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt. Dies sind in Bornheim folgende:

Schiedsamtsbezirk I
(Hersel, Uedorf, Widdig)
 

Reichelt, Gisbert

Schiedsamt für Hersel, Uedorf und Widdig

Domhofstraße 6
53332 Bornheim
Anfahrt

Telefon: 0176 97819000

    Schiedsamtsbezirk II
    (Bornheim, Brenig, Dersdorf, Roisdorf, Waldorf)

    Reichmann, Hartmud

    Schiedsamt für Bornheim, Brenig, Dersdorf, Roisdorf und Waldorf

    Hordorfer Weg 41
    53332 Bornheim
    Anfahrt

    Telefon: 02222 61112

      Schiedsamtsbezirk III
      (Hemmerich, Kardorf, Merten, Rösberg, Sechtem, Walberberg)

      Wagner-Offermann, Rita

      Schiedsamt für Hemmerich, Kardorf, Merten, Rösberg, Sechtem und Walberberg

      In der Liebefläche 7
      53332 Bornheim
      Anfahrt

      Telefon: 02227 5924